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8 Ca 5712/23•Arbeitsgericht Köln, 2024-02-06, 8 Ca 5712/23
8 Ca 5712/23Arbeitsgericht06.02.2024
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Entscheidung nach Lage der Akte nach § 251a ZPO bei Säumnis im Kammertermin möglich, da bereits die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG Teil der mündlichen Verhandlung ist.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 8 Ca 5712/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0206.8CA5712.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 251a ZPO; § 54 Abs. 1 ArbGG
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Entscheidung nach Lage der Akte nach § 251a ZPO bei Säumnis im Kammertermin möglich, da bereits die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG Teil der mündlichen Verhandlung ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Streitparteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17.10.2023 der beklagten Partei,zugegangen am 18.10.2023, zum 18.10.2023 endet.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern über den 18.10.2023 hinaus weiter fortbesteht.
Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei zu den im Arbeitsvertrag vom 11.07.2014 geregelten Bedingungen als Techniker in K bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 33.000,00 Euro.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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