Arbeitsgericht Köln, 2023-12-20, 18 Ca 3954/23

18 Ca 3954/23Arbeitsgericht20.12.2023

Regest

1. Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam. 2. Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt. 3. Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Köln — 18 Ca 3954/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-20

Aktenzeichen: 18 Ca 3954/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2023:1220.18CA3954.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 2 Unterabs. 3, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a VN-BRK Art. 5 RL 2000/78 EG; § 134 BGB, § 164 Abs. 2 und 4 SGB IX, § 167 Abs. 1 SGB IX

Leitsätze

  1. Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam.

  2. Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt.

  3. Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.2023 beendet worden ist.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert beträgt 8.400,00 EUR.

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