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15 Ca 2733/23•Arbeitsgericht Köln, 2023-12-06, 15 Ca 2733/23
15 Ca 2733/23Arbeitsgericht06.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-06
Aktenzeichen: 15 Ca 2733/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2023:1206.15CA2733.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.360,61 € brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.293,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 862,44 € netto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.009,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.441,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.580,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.584,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.580,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.620,47 € brutto abzüglich gezahlter abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 743,96 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 16.035,90 €.
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