Arbeitsgericht Köln, 2021-03-24, 18 BV 132/20

18 BV 132/20Arbeitsgericht24.03.2021

Regest

Der Betriebsrat kann eine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG stützen, wenn der Arbeitgeber eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie für die Bewerberauswahl genutzt hat.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Köln — 18 BV 132/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 18 BV 132/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0324.18BV132.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG

Leitsätze

Der Betriebsrat kann eine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG stützen, wenn der Arbeitgeber eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie für die Bewerberauswahl genutzt hat.

Tenor

  1. Der Antrag zu 1. wird zurückgewiesen.

  2. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn A.H. wird ersetzt.

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