projekte
2 Ca 8202/19•Arbeitsgericht Köln, 2020-07-08, 2 Ca 8202/19
2 Ca 8202/19Arbeitsgericht08.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-08
Aktenzeichen: 2 Ca 8202/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2020:0708.2CA8202.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Zuschläge für Spätöffnungs-, Samstags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW in der am 31.05.2003 gültigen Fassung vom 20.09.1996 zu berechnen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Berufung wird nur für die klagende Partei zugelassen.
Streitwert: 2.911,80 Euro
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.