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4 Ca 1915/25•Arbeitsgericht Iserlohn, 2026-04-14, 4 Ca 1915/25
4 Ca 1915/25Arbeitsgericht14.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 4 Ca 1915/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2026:0414.4CA1915.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütung.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Geschäftsführer der Firma A GmbH, bei der er seit dem 05.01.2015 tätig ist, seinen Lohn für den Monat Mai 2025 im Wege des Schadenersatzes.
Mit Beschluss des AG Hagen vom 01.07.2024 (103 IN 5/24) wurde über das Vermögen der Firma A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und auf Antrag der Gemeinschuldnerin die Eigenverwaltung angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten gemeinsam mit Herrn B Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.
Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen der Eigenverwaltung fortgesetzt, der Kläger wurde weiterhin beschäftigt. Die Firma A GmbH führte im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung Gespräche mit potentiellen Übernehmern bzw. Investoren. Dabei handelte es sich um die Firma C aus D und die Firma E aus den F.
Im April und Mai 2025 war noch beabsichtigt, einen Insolvenzplan zu erstellen. Zentrale Frage war die Umschuldung der Sparkassenverbindlichkeiten in Höhe von ca. 3.000.000 €. Die Sparkasse signalisierte die Bereitschaft, das Altengagement in ein langfristiges Darlehen umzuwandeln.
Im Nachgang zu einer Besprechung vom 13.05.2026 bestätigte die Fa. C mit Schreiben vom 14.05.2026 ihr Interesse und ihr beabsichtigtes Engagement. Am 28.05.2026 haben die Beklagten noch einmal mit Herrn C gesprochen. Er stand dem Thema weiterhin positiv gegenüber, benötigte aber noch Zeit. Am 02.06.2025 haben die Beklagten eine Absage der Fa. C erhalten. Mit der Firma E. aus den F fand noch am 04.06.2025 ein Gespräch statt.
Nachdem die Verhandlungen gescheitert waren, wurde die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragt. Mit Beschluss des AG Hagen zum Az. 103 IN 5/24 wurde am 06.06.2025 die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Herrn Rechtsanwalt G zum Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin wurde seitens des Insolvenzverwalterbüros der Personalabteilung der Schuldnerfirma A GmbH mitgeteilt, dass über das Konto ab sofort nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters verfügt werden dürfe. Konkret wurde die Beklagten angewiesen, keine Zahlungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzverwalters mehr vorzunehmen.
Das Konto, welches die Arbeitgeberin bei der Volksbank führte, wies am 11.06.2025 ein Guthaben von 40.168,73 € aus. Der Kontosaldo stieg bis zum 17.06.2025 durch weitere Einzahlungen auf insgesamt 58.228,63 € an, welches der Insolvenzverwalter am selben Tag abbuchen ließ.
Mit Schreiben vom 18.06.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit mit Ablauf des 11.06.2025 angezeigt.
Im Monat Mai 2025 verdiente der Kläger 3.105,50 € brutto. Das in der Mai-Abrechnung vom 23.05.2025 ausgewiesene Kurzarbeitergeld in Höhe von 467,50 € wurde an den Kläger am 14.10.2025 ausgezahlt. Ebenso sind die Sozialabgaben, umfassend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile im vollen Umfange gezahlt worden. Jedoch nicht die Nettolohndifferenz, während an andere Mitarbeiter der volle Lohn zur Auszahlung kam. Den weiteren Lohnanspruch des Klägers hat der Insolvenzverwalter als Altmasseverbindlichkeit in das Masseverzeichnis aufgenommen.
Mit Klage, bei Gericht eingegangen am 13.11.2025 und den Beklagten am 19.11.2025 zugestellt, macht der Kläger seine Vergütung für Mai 2025 im Wege des Schadensersatzes geltend. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 verkündete er dem Insolvenzverwalter den Streit, der mit Schreiben vom 08.04.2026 dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten beitrat.
Der Kläger behauptet, er habe kein Einverständnis dahingehend erklärt, dass die Löhne nicht mehr zum 01., sondern zum 10. des Folgemonats fällig sein sollen. Er ist der Auffassung, die Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seien in analoger Anwendung der §§ 60, 61 InsO im Rahmen des Schadenersatzes zur Zahlung der Lohndifferenz für den Monat Mai 2025 verpflichtet. Aufgrund seiner Beschäftigung im Monat Mai 2025 sei von den Beklagten eine Masseverbindlichkeit begründet, die offensichtlich aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden konnte. Bereits zu Beginn des Monats Mai 2025 sei den Beklagten bekannt gewesen, dass sie die Lohnansprüche nicht bedienen können.
Sollte allein das Einschreiten des Insolvenzverwalters die Zahlung seines Lohnes durch Einziehung des vorhandenen Guthabens zur Insolvenzmasse, statt sie zur Begleichung der laufenden Masseverbindlichkeit heranzuziehen, verhindert haben, habe dieser sich schadenersatzpflichtig gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.105,50 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.06.2025 abzgl. am 14.10.2025 gezahlter 467,50 € netto zu zahlen.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Schuldnerin wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Forderungen auf Klägerseite vollständig zu erfüllen, wäre es nicht zur Abbuchung des Guthabens nach Überleitung in die Regelinsolvenz durch den Insolvenzverwalter gekommen. Das Ausbleiben der Zahlung des Nettolohns an den Kläger nach Abzug des Kurzarbeitergeldes sei damit aus Gründen erfolgt, die sie in keiner Weise zu vertreten hätten.
Völlig überraschend für sie und den Sachwalter habe Herr C zum Monatsbeginn des Monats Juni 2025 der Übernahme eine Absage erteilt. Einer Umschuldung im Rahmen eines Sanierungskredites hätte bei einem entsprechenden Invest auf Seiten der Firma C nichts entgegengestanden.
Der Nebenintervenient ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, dass kein Zahlungstitel nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergehen dürfe, da es sich beim Lohnanspruch für Mai 2025 um eine Altmasseverbindlichkeit handele. Es lägen weder die Voraussetzungen einer Haftung für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nach § 277 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 61 InsO 2 noch die Voraussetzungen einer Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 274 Abs. 1 InsO i.V.m. § 60 InsO vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Sie richtet sich nicht gegen den Nebenintervenienten, weswegen dessen Einwände im Hinblick auf die zwischenzeitlich angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht tragen, sondern als Schadenersatzanspruch allein gegen die Beklagten. Ob dieser Anspruch bereits in voller Höhe überhaupt bestehen kann, wenn die Forderung zugleich als Altmasseverbindlichkeit in das Masseverzeichnis aufgenommen wurde oder ggf. nur Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die unzulängliche Masse bestehenden Zahlungsansprüche gestellt werden kann, ist keine Frage der Zulässigkeit.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.105,50 € brutto nebst Verzugszinsen gemäß §§ 61 analog, 270 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 249, 252 BGB.
Eine Haftung für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten der Beklagten ist nichtgegeben, da es zur Auffassung der Kammer im Mai 2025 für die Beklagten jedenfalls nicht erkennbar war, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht zur Erfüllung aller Lohnforderungen ausreichen würde.
Gemäß § 61 Satz 1 InsO schuldet der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger Schadensersatz, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann.
Im Rahmen des über das Vermögen der Firma A GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens ist Eigenverwaltung nach § 270 InsO angeordnet worden. Danach war die Schuldnerin auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Schuldnerin wurde durch die Beklagten als ihre Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vertreten.
Mangels seiner Einsetzung zum Insolvenzverwalter ist damit für eine unmittelbare Anwendung des § 61 InsO kein Raum. Jedoch sind die Geschäftsführer als Geschäftsleiter nach § 61 InsO analog verpflichtet, bei Begründung der Verbindlichkeit zu prüfen, ob die Masse zu ihrer Erfüllung voraussichtlich ausreichen wird. Haftungsgrund ist damit nicht die Nichterfüllung des Vertrages, sondern die fehlende Vergewisserung über die Erfüllungsfähigkeit der Masse, bevor der Geschäftsleiter die Verbindlichkeit eingeht. Da an ihn keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an einen Insolvenzverwalter, hat er zu beweisen, dass die Masse objektiv voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichte oder er die Unzulänglichkeit nicht erkennen konnte.
Dementsprechend kann sich der Geschäftsleiter - wie der Insolvenzverwalter - auf zwei Arten entlasten: Er kann einmal nachweisen, dass objektiv die Masse voraussichtlich zur Erfüllung ausreichte. Dies gilt auch dann, wenn er keinen Liquiditätsplan aufgestellt hat oder sein Liquiditätsplan zu einem anderen Ergebnis kam. Erforderlich ist der volle Gegenbeweis. Zum anderen kann er nachweisen, dass er die Nichterfüllbarkeit nicht erkennen konnte. Voraussichtliche Nichterfüllbarkeit ist anzunehmen, wenn eine (zukünftige) Masseunzulänglichkeit wahrscheinlicher ist als die vollständige Erfüllung der Masseverbindlichkeit. Es genügt die einfache Wahrscheinlichkeit; gefordert ist eine Prognoseentscheidung, die die zukünftige Entwicklung bewerten und einschätzen muss. Sie ist daher daran zu messen, mit welcher Sicherheit die angenommene zukünftige Entwicklung eintreten wird; für sie müssen aus der Perspektive ex ante die besseren Gründe sprechen. Ob die Masse voraussichtlich zur Erfüllung ausreicht, kann der Geschäftsleiter im Allgemeinen nur anhand eines der Liquiditätssteuerung dienenden Finanzplans beurteilen, in dem der Mittelbedarf und die zu seiner Deckung vorhandenen und erwarteten Mittel einander gegenübergestellt werden und der bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert wird. Eine taggenaue Prognose ist zwar nicht erforderlich; es genügt, wenn angemessene Zeiträume zugrunde gelegt werden. Nur mit einem solchen Finanzplan kann der Geschäftsleiter darlegen und beweisen, dass seine Fehleinschätzung unvorhersehbar und damit nicht pflichtwidrig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2024 - I-12 U 15/24 -, juris)
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten den Entlastungsbeweis geführt.
Bei Entgegennahme der Arbeitsleistung im Monat Mai konnten die Beklagten davon ausgehen, dass es wahrscheinlich zu einer sanierenden Übertragung und Fortführung kommen würde, durch welche die Eigenverwaltung weiter aufrechterhalten worden wäre. Dann wäre es nicht zum Regelinsolvenzverfahren gekommen und folglich auch nicht zum Zahlungsstopp. Die vorgelegten Unterlagen belegen, dass zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Arbeitskraft des Klägers ernsthafte und erfolgversprechende Gespräche mit den Firmen C und E geführt wurden. Das endgültige Scheitern der Verhandlungen war im Mai 2025 gerade im Hinblick das Gespräch mir der Fa.C vom 28.05.2025 nicht absehbar.
Zudem verfügte die Firma A GmbH noch Ende Mai 2025 über ausreichend Mittel um die Gehälter der Mitarbeiter jedenfalls für Mai 2025 komplett auszuzahlen. Das ergibt sich zum einen aus dem Kontoguthaben und zum anderen aus der vom Kläger selbst vorgetragenen Tatsache, dass der weit überwiegende Teil der Belegschaft seinen Lohn erhalten hat und Sozialabgaben und Steuern durch die Firma abgeführt wurden. Auf die Frage der Fälligkeit des Lohnanaspruchs des Klägers für den Monat Mai 2025 kommt es folglich nicht an.
Die Klage war daher insgesamt, aufgrund der Unbegründetheit des Hauptantrages ebenso der Zinsantrag, abzuweisen.
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterlegene Parte, §§ 46 Abs. II ArbGG, 91 ZPO. Der im Urteil festzusetzen Streitwert (§ 61 ArbGG) beläuft sich auf die Höhe des bezifferten Antrags, §§ 46 Abs. II ArbGG, 3 ff. ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei und den Nebenintervenienten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat* schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
*** Eine N** o tfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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