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2 BV 5/19•Arbeitsgericht Iserlohn, 2020-01-14, 2 BV 5/19
2 BV 5/19Arbeitsgericht14.01.2020
1.Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG seitens des Betriebsrats ist bei einem massiven Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, der Missachtung der Vertraulichkeit persönlicher Information durch entsprechende Weitergabe an Dritte, der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und zum anderen bei einer massiven Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gegeben. Auch die Billigung, Förderung und Unterstützung gesetzeswidrigen Verhaltens einzelner Betriebsratsmitglieder durch den gesamten Betriebsrat kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. 2.Die Sammlung von mehr als 150 MB an Daten u.a. in Form von Abschriften von E-Mails, Schriftsätzen, Kalenderauszügen, behördlichen Bescheiden, Rechnungen Konzeptzeichnungen, Urlaubsanträgen, Vertragstexten Präsentationen, Produktlinienkonzepten Bedarfsanforderungen, Lieferantenterminplänen, „Business Acquisation Planning“, tabellarischen Auflistungen von Kundenanfragen hinsichtlich zu produzierender Teile und an den Betriebsrat gerichtete Aktennotizen durch den Betriebsrat und die spätere Zurverfügungstellung gegenüber Dritten stellen massive Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen, gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und eine massive Überschreitung der dem Betriebsrat nach dem BetrVG eingeräumten Kompetenzen dar. 3.Die grobe Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als Gremium begangen worden sein bzw. diesem zurechenbar sein. Gleichzeitige, jedoch nur dem Einzelnen zurechenbare Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht die Auflösung des BR, sondern lediglich den Ausschluss des jeweiligen Betriebsratsmitglieder. Anders als beim Ausschluss eines einzelnen Betriebsratsmitglieds setzt die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Betriebsrat kein Verschulden voraus. Das Verhalten von Betriebsratsmitgliedern kann dem Betriebsrat auch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung zugerechnet werden. 4.§ 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG findet auch auf die Auflösung des Betriebsrats im Rahmen des Restmandats nach § 21b BetrVG unbeschränkt Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 2 BV 5/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2020:0114.2BV5.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75; BetrVG§ 80 Abs. 1; BetrVG § 102; KSchG § 3; DSGVO Art. 6; BDSG § 26 Abs. 1
1.Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG seitens des Betriebsrats ist bei einem massiven Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, der Missachtung der Vertraulichkeit persönlicher Information durch entsprechende Weitergabe an Dritte, der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und zum anderen bei einer massiven Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gegeben. Auch die Billigung, Förderung und Unterstützung gesetzeswidrigen Verhaltens einzelner Betriebsratsmitglieder durch den gesamten Betriebsrat kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen.
2.Die Sammlung von mehr als 150 MB an Daten u.a. in Form von Abschriften von E-Mails, Schriftsätzen, Kalenderauszügen, behördlichen Bescheiden, Rechnungen Konzeptzeichnungen, Urlaubsanträgen, Vertragstexten Präsentationen, Produktlinienkonzepten Bedarfsanforderungen, Lieferantenterminplänen, „Business Acquisation Planning“, tabellarischen Auflistungen von Kundenanfragen hinsichtlich zu produzierender Teile und an den Betriebsrat gerichtete Aktennotizen durch den Betriebsrat und die spätere Zurverfügungstellung gegenüber Dritten stellen massive Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen, gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und eine massive Überschreitung der dem Betriebsrat nach dem BetrVG eingeräumten Kompetenzen dar.
3.Die grobe Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als Gremium begangen worden sein bzw. diesem zurechenbar sein. Gleichzeitige, jedoch nur dem Einzelnen zurechenbare Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht die Auflösung des BR, sondern lediglich den Ausschluss des jeweiligen Betriebsratsmitglieder. Anders als beim Ausschluss eines einzelnen Betriebsratsmitglieds setzt die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Betriebsrat kein Verschulden voraus. Das Verhalten von Betriebsratsmitgliedern kann dem Betriebsrat auch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung zugerechnet werden.
4.§ 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG findet auch auf die Auflösung des Betriebsrats im Rahmen des Restmandats nach § 21b BetrVG unbeschränkt Anwendung.
Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs der E I Germany GmbH und der E GmbH wird aufgelöst.
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