5 Ca 1806/08•Arbeitsgericht Iserlohn, 2009-05-19, 5 Ca 1806/08
Arbeitsgericht Iserlohn, 2009-05-19, 5 Ca 1806/08
5 Ca 1806/08Arbeitsgericht19.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Iserlohn — 5 Ca 1806/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-19
Aktenzeichen: 5 Ca 1806/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2009:0519.5CA1806.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Befristungsablauf mit dem 01.08.2008 sein Ende gefunden hat.
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- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen.
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- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31,60 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 08.09.2008 nicht mit Zugang beendet worden ist, sondern bis zum 15.10.2008 fortbestand.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10,95 %, der Beklagte 89,5 %.
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- Der Streitwert wird auf 6.391,60 € festgesetzt.
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