Arbeitsgericht Herne, 2022-07-19, 2 BV 7/22

2 BV 7/22Arbeitsgericht19.07.2022

Regest

Die Schwerbehindertenvertretung besteht abgesehen vom Fall des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur aus der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. Daher sind bei Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und ihrer Stellvertretung die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht einschlägig.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Herne — 2 BV 7/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-19

Aktenzeichen: 2 BV 7/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2022:0719.2BV7.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 179 Abs. 8 SGB IX

Leitsätze

Die Schwerbehindertenvertretung besteht abgesehen vom Fall des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur aus der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen.

Daher sind bei Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und ihrer Stellvertretung die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht einschlägig.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

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