Arbeitsgericht Herne, 2021-07-27, 2 Ca 2360/20

2 Ca 2360/20Arbeitsgericht27.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 2360/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-27

Aktenzeichen: 2 Ca 2360/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2021:0727.2CA2360.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA Anhang zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW § 12 TVöD VKA

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW – zu vergüten und die sich insoweit ergebenen Differenzbeträge ab Januar 2017 ab dem jeweils auf dem Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 5.880,00 € festgesetzt.

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