6 Ca 649/07•Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07
Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07
6 Ca 649/07Arbeitsgericht21.02.2008
Regest
Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. § 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Herne — 6 Ca 649/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-21
Aktenzeichen: 6 Ca 649/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2008:0221.6CA649.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 54 Abs. 4 SchulG, Art. 4 GG
Leitsätze
Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.
§ 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.
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