2 Ca 3033/05•Arbeitsgericht Herne, 2006-06-01, 2 Ca 3033/05
Arbeitsgericht Herne, 2006-06-01, 2 Ca 3033/05
2 Ca 3033/05Arbeitsgericht01.06.2006
Regest
Bei einem Wegeunfall handelt es sich nicht um einen "Betriebsunfall" im Sinne des § 6 des allgemeinenverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk, so dass kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld besteht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 3033/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-01
Aktenzeichen: 2 Ca 3033/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0601.2CA3033.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 5 Abs. 2, 6 RTV Gebäudereinigerhandwerk; § 8 Abs. 1, 2 SGB VII
Leitsätze
Bei einem Wegeunfall handelt es sich nicht um einen "Betriebsunfall" im Sinne des § 6 des allgemeinenverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk, so dass kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld besteht.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 167,83 Euro festgesetzt.
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Die Berufung wird zulassen.
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