1 Ca 2452/05•Arbeitsgericht Herne, 2006-03-31, 1 Ca 2452/05
Arbeitsgericht Herne, 2006-03-31, 1 Ca 2452/05
1 Ca 2452/05Arbeitsgericht31.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Herne — 1 Ca 2452/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-31
Aktenzeichen: 1 Ca 2452/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0331.1CA2452.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 123 BGB, § 14 Abs, 2 TzBfG
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 12.07.2005 hinaus fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung (§ 4) zum 31.07.2005, 31.08.2005, 30.09.2005, 31.10.2005, 30.11.2005, 31.12.2005, 31.01.2006 und 28.02.2006 beendet worden ist bzw. wird.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 767,53 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2005 abzüglich 758,08 € sowie weitere 540,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2005 abzüglich 362,56 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.
Der Streitwert wird auf 10.031,75 € festgesetzt.
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