Arbeitsgericht Herne, 2006-03-31, 1 Ca 2452/05

1 Ca 2452/05Arbeitsgericht31.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Herne — 1 Ca 2452/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-31

Aktenzeichen: 1 Ca 2452/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0331.1CA2452.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 123 BGB, § 14 Abs, 2 TzBfG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 12.07.2005 hinaus fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung (§ 4) zum 31.07.2005, 31.08.2005, 30.09.2005, 31.10.2005, 30.11.2005, 31.12.2005, 31.01.2006 und 28.02.2006 beendet worden ist bzw. wird.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 767,53 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2005 abzüglich 758,08 € sowie weitere 540,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2005 abzüglich 362,56 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Der Streitwert wird auf 10.031,75 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.