Arbeitsgericht Hamm, 2021-03-09, 1 BV 10/20

1 BV 10/20Arbeitsgericht09.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Hamm — 1 BV 10/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-09

Aktenzeichen: 1 BV 10/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGHAM:2021:0309.1BV10.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage bei der N Logistics Germany GmbH, Betrieb A I straße 119, 5XXX A, getroffene Betriebsvereinbarung vom 12.06.2020 unwirksam ist.
    1. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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