Arbeitsgericht Hamm, 2019-06-14, 3 Ca 1508/18

3 Ca 1508/18Arbeitsgericht14.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Hamm — 3 Ca 1508/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-14

Aktenzeichen: 3 Ca 1508/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGHAM:2019:0614.3CA1508.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

  3. Der Streitwert wird auf 13.462,56 € festgesetzt.

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