5 (2) Ca 2811/05•Arbeitsgericht Hagen, 2006-09-05, 5 (2) Ca 2811/05
Arbeitsgericht Hagen, 2006-09-05, 5 (2) Ca 2811/05
5 (2) Ca 2811/05Arbeitsgericht05.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Hagen — 5 (2) Ca 2811/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-05
Aktenzeichen: 5 (2) Ca 2811/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2006:0905.5.2CA2811.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 307 Abs. 1 S. 2, 308 Nr. 4 , 306 Abs.2 BGB; § 2 KSchG
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte durch die Anweisung vom 26.09.2005 rechtsunwirksam ist.
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Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 14.02.2006 rechtsunwirksam ist.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 12/25 und die Beklagte 13/25.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 179.106,66 Euro festgesetzt.
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