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1 Ca 1608/24•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-06, 1 Ca 1608/24
1 Ca 1608/24Arbeitsgericht06.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 1 Ca 1608/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2025:0506.1CA1608.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 29.11.2024 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4.754,39 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Der Streitwert wird auf 31.717,54 € festgesetzt.
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