Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-22, 1 Ca 806/24

1 Ca 806/24Arbeitsgericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 1 Ca 806/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-22

Aktenzeichen: 1 Ca 806/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2024:1022.1CA806.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG, §§ 1 Abs. 2, S. 1, S. 4 KSchG, 102 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 BetrVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 31. Mai 2024 zum 30. November 2024 aufgelöst wird.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 Ca 806/24 anhängigen Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Physiotherapeut und Reha-Trainer in der Abteilung Lizenz weiter zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 54.983,84 € festgesetzt.

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