Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2016-08-30, 5 BV 19/16

5 BV 19/16Arbeitsgericht30.08.2016

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 5 BV 19/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-30

Aktenzeichen: 5 BV 19/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2016:0830.5BV19.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 78 S.1 BetrVG

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Antragsteller von einer Mitarbeiterversammlung mit der Behauptung auszuschließen, dass allein organisatorische Belange der Pflege erörtert werden, wie am 16.04.2015 geschehen.
    1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, die Ausübung fortlaufenden Überwachungsdrucks durch dauerhafte Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z und L während kompletter Arbeitsschichten zum Zweck der Fehlerkontrolle, wie unter dem 01.12., 02.12.2015, 13.01.2016 und 02.06.2016 erfolgt, zu unterlassen.
    1. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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