Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2014-01-21, 1 Ca 1603/13

1 Ca 1603/13Arbeitsgericht21.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 1 Ca 1603/13 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 1 Ca 1603/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2014:0121.1CA1603.13.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 611 Abs. 1, 138 Abs. 1, 241 Abs. 2, 260 BGB, § 107 Abs. 3. S. 2 GewO

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des

Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen.

  1. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantrag werden abgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  3. Der Gegenstandswert dieses Teilurteils beträgt 4.100,00 Euro.

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