5 Ca 2327/08•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2009-04-09, 5 Ca 2327/08
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2009-04-09, 5 Ca 2327/08
5 Ca 2327/08Arbeitsgericht09.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 5 Ca 2327/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-09
Aktenzeichen: 5 Ca 2327/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2009:0409.5CA2327.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 242 BGB , § 1 KSchG, § 102 BetrVG, Art 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2008, der Klägerin zugegangen am 27.09.2008, zum 31.03.2009 aufgelöst ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu den im Arbeitsvertrag vom 01.01.1994 geregelten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert wird auf 12.783,80 EUR festgesetzt.
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