Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2009-04-09, 5 Ca 2327/08

5 Ca 2327/08Arbeitsgericht09.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 5 Ca 2327/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-09

Aktenzeichen: 5 Ca 2327/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2009:0409.5CA2327.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 242 BGB , § 1 KSchG, § 102 BetrVG, Art 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2008, der Klägerin zugegangen am 27.09.2008, zum 31.03.2009 aufgelöst ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu den im Arbeitsvertrag vom 01.01.1994 geregelten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Der Streitwert wird auf 12.783,80 EUR festgesetzt.

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