1 Ca 1352/04•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2004-10-05, 1 Ca 1352/04
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2004-10-05, 1 Ca 1352/04
1 Ca 1352/04Arbeitsgericht05.10.2004
Regest
Bundesarbeitsgericht 9 AZR 258/05 Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx. Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 1 Ca 1352/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-05
Aktenzeichen: 1 Ca 1352/04
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2004:1005.1CA1352.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Leitsätze
Bundesarbeitsgericht
9 AZR 258/05
Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.
Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.
Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.
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