Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2004-10-05, 1 Ca 1352/04

1 Ca 1352/04Arbeitsgericht05.10.2004

Regest

Bundesarbeitsgericht 9 AZR 258/05 Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx. Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 1 Ca 1352/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-05

Aktenzeichen: 1 Ca 1352/04

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2004:1005.1CA1352.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Leitsätze

Bundesarbeitsgericht

9 AZR 258/05

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

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