Arbeitsgericht Essen, 2011-10-11, 2 Ca 2754/10

2 Ca 2754/10Arbeitsgericht11.10.2011

Regest

1. Die Klausel eines Leistungsplans zur betrieblichen Altersversorgung, nach welchem bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden konnte, war nach der bis zum Inkrafttreten des AGG geltenden Rechtslage rechtswirksam und hat keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dargestellt. 2. Da die Klägerin ab Inkrafttreten des AGG die im Leistungsplan genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr erfüllen konnte, bedurfte die Frage, ob die im Leistungsplan normierte Höchstaltersgrenze auch nach den Regelungen des AGG zulässig gewesen wäre, vorliegend keiner Entscheidung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 2754/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-11

Aktenzeichen: 2 Ca 2754/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2011:1011.2CA2754.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Die Klausel eines Leistungsplans zur betrieblichen Altersversorgung, nach welchem bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden konnte, war nach der bis zum Inkrafttreten des AGG geltenden Rechtslage rechtswirksam und hat keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dargestellt.

  2. Da die Klägerin ab Inkrafttreten des AGG die im Leistungsplan genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr erfüllen konnte, bedurfte die Frage, ob die im Leistungsplan normierte Höchstaltersgrenze auch nach den Regelungen des AGG zulässig gewesen wäre, vorliegend keiner Entscheidung.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.240,00 EUR festgesetzt.

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