3 BV 29/11•Arbeitsgericht Essen, 2011-06-30, 3 BV 29/11
Arbeitsgericht Essen, 2011-06-30, 3 BV 29/11
3 BV 29/11Arbeitsgericht30.06.2011
Regest
Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zum Thema "burn out" nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben. Die Existenz einer vom Arbeitgeber eingerichteten telefonischen Beratungsstelle führt nicht dazu, dass eine Schulung des Betriebsrates zu Themen des Gesundheitsschutzes nicht erforderlich ist. Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Gesamtbetriebsrat zu Themen des Gesundheitsschutzes stehen der Erforderlichkeit der Schulung von Mitgliedern des örtlichen Betriebsrates zum Thema "burn out" nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 3 BV 29/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: 3 BV 29/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2011:0630.3BV29.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 37 Abs. 6 BetrVG
Leitsätze
Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zum Thema "burn out" nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben.
Die Existenz einer vom Arbeitgeber eingerichteten telefonischen Beratungsstelle führt nicht dazu, dass eine Schulung des Betriebsrates zu Themen des Gesundheitsschutzes nicht erforderlich ist.
Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Gesamtbetriebsrat zu Themen des Gesundheitsschutzes stehen der Erforderlichkeit der Schulung von Mitgliedern des örtlichen Betriebsrates zum Thema "burn out" nicht entgegen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das Betriebsratsmitglied V. in der Zeit vom 17.10. - 21.10.2011 für die Teilnahme an der Schulung "Burn-Out im Unternehmen - Der Betriebsrat als Berater" von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und unter Übernahme der Kosten des Seminars und der Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
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