5 Ca 1646/08•Arbeitsgericht Essen, 2008-09-30, 5 Ca 1646/08
Arbeitsgericht Essen, 2008-09-30, 5 Ca 1646/08
5 Ca 1646/08Arbeitsgericht30.09.2008
Regest
Erfolgt eine Betriebsänderung durch einen bloßen Personalabbau, so kommt es für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG nicht auf die im Interessenausgleich letztendlich geregelte Zahl der zuentlassenden Arbeitnehmer an, sondern darauf, wie viele Entlassungen bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen beabsichtigt waren.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 5 Ca 1646/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-30
Aktenzeichen: 5 Ca 1646/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0930.5CA1646.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs. 5 KSchG, §§ 111 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Leitsätze
Erfolgt eine Betriebsänderung durch einen bloßen Personalabbau, so kommt es für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG nicht auf die im Interessenausgleich letztendlich geregelte Zahl der zuentlassenden Arbeitnehmer an, sondern darauf, wie viele Entlassungen bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen beabsichtigt waren.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.500,-- " festgesetzt.
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