Arbeitsgericht Essen, 2008-09-30, 5 Ca 1646/08

5 Ca 1646/08Arbeitsgericht30.09.2008

Regest

Erfolgt eine Betriebsänderung durch einen bloßen Personalabbau, so kommt es für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG nicht auf die im Interessenausgleich letztendlich geregelte Zahl der zuentlassenden Arbeitnehmer an, sondern darauf, wie viele Entlassungen bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen beabsichtigt waren.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 5 Ca 1646/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-30

Aktenzeichen: 5 Ca 1646/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0930.5CA1646.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 1 Abs. 5 KSchG, §§ 111 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG

Leitsätze

Erfolgt eine Betriebsänderung durch einen bloßen Personalabbau, so kommt es für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG nicht auf die im Interessenausgleich letztendlich geregelte Zahl der zuentlassenden Arbeitnehmer an, sondern darauf, wie viele Entlassungen bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen beabsichtigt waren.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.500,-- " festgesetzt.

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