Arbeitsgericht Essen, 2008-08-29, 5 Ca 965/08

5 Ca 965/08Arbeitsgericht29.08.2008

Regest

§ 767 Abs. 2 ZPO hindert den Arbeitgeber nicht, im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage erstmalig geltend zu machen, Sozialversicherungsbeiträge seien schon vor der Verurteilung im Ausgangsverfahren abgeführt worden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 5 Ca 965/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-29

Aktenzeichen: 5 Ca 965/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0829.5CA965.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 767 ZPO

Leitsätze

§ 767 Abs. 2 ZPO hindert den Arbeitgeber nicht, im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage erstmalig geltend zu machen, Sozialversicherungsbeiträge seien schon vor der Verurteilung im Ausgangsverfahren abgeführt worden.

Tenor

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 14.09.2004 - AZ.: 5 Ca 3322/04 - wird für unzulässig erklärt.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und der Beklagte zu 54 %.

  3. Die Berufung wird nicht unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zugelassen.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.594,13 € festgesetzt.

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