5 Ca 965/08•Arbeitsgericht Essen, 2008-08-29, 5 Ca 965/08
Arbeitsgericht Essen, 2008-08-29, 5 Ca 965/08
5 Ca 965/08Arbeitsgericht29.08.2008
Regest
§ 767 Abs. 2 ZPO hindert den Arbeitgeber nicht, im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage erstmalig geltend zu machen, Sozialversicherungsbeiträge seien schon vor der Verurteilung im Ausgangsverfahren abgeführt worden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 5 Ca 965/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-29
Aktenzeichen: 5 Ca 965/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0829.5CA965.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 767 ZPO
Leitsätze
§ 767 Abs. 2 ZPO hindert den Arbeitgeber nicht, im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage erstmalig geltend zu machen, Sozialversicherungsbeiträge seien schon vor der Verurteilung im Ausgangsverfahren abgeführt worden.
Tenor
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 14.09.2004 - AZ.: 5 Ca 3322/04 - wird für unzulässig erklärt.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und der Beklagte zu 54 %.
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Die Berufung wird nicht unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zugelassen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.594,13 € festgesetzt.
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