Arbeitsgericht Essen, 2008-02-05, 2 Ca 3837/07

2 Ca 3837/07Arbeitsgericht05.02.2008

Regest

1.) Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer für unbegrenzte Zeit ohne Zahlung jedweder Vergütung von der Erbringung seiner Arbeits- leistung freizustellen, wird vom allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst. 2.) Durch eine solche Vertragsklausel entzieht sich eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten. Eine derartige Vertragsgestaltung stellt eine objektive Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes dar und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 3837/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-05

Aktenzeichen: 2 Ca 3837/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0205.2CA3837.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, § 622 Abs. 1 und Abs. 5 BGB, § 134 BGB

Leitsätze

1.) Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer für unbegrenzte Zeit ohne Zahlung jedweder Vergütung von der Erbringung seiner Arbeits- leistung freizustellen, wird vom allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst.

2.) Durch eine solche Vertragsklausel entzieht sich eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten. Eine derartige Vertragsgestaltung stellt eine objektive Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes dar und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in § 9 Abs. 2 und

in § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2007

rechtsunwirksam sind.

  1. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur

Hälfte zu tragen.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR

festgesetzt.

  1. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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