2 BV 2/03•Arbeitsgericht Essen, 2003-07-01, 2 BV 2/03
Arbeitsgericht Essen, 2003-07-01, 2 BV 2/03
2 BV 2/03Arbeitsgericht01.07.2003
Regest
1.) Bei Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist das ersatz- weise freizustellende Betriebsratsmitglied der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied angehörte. 2.) Die spätere Aufhebung oder Aussetzung des Betriebsratsbeschlusses über die Freistel- lung mit einfacher Stimmenmehrheit, um das Nachrücken eines Vertreters der Minder- heitenfraktion im Betriebsrat in die Freistellung zu verhindern, ist unzulässig. 3.) Betriebsratsmitglieder, die mit dem Inhalt einzelner vom Betriebsrat gefasster Beschlüsse nicht einverstanden sind, sind nicht ohne weiteres berechtigt, diese gerichtlich anzufech- ten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsratsbeschluss bereits durchgeführt worden ist und Rechtswirkungen nach außen entfaltet (hat). 4.) Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann das Gremium Betriebsrat nicht mit Hilfe der Gerichte zwingen, in einer bestimmten Angelegenheit gegenüber dem Arbeitgeber tätig zu werden. Sofern das Nichthandeln des Betriebsrats allerdings einen groben Verstoß gegen dessen gesetzliche Verpflichtungen darstellt, kann das Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorgehen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 2 BV 2/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-01
Aktenzeichen: 2 BV 2/03
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2003:0701.2BV2.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 38 BetrVG .
Leitsätze
1.) Bei Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist das ersatz- weise freizustellende Betriebsratsmitglied der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied angehörte.
2.) Die spätere Aufhebung oder Aussetzung des Betriebsratsbeschlusses über die Freistel- lung mit einfacher Stimmenmehrheit, um das Nachrücken eines Vertreters der Minder- heitenfraktion im Betriebsrat in die Freistellung zu verhindern, ist unzulässig.
3.) Betriebsratsmitglieder, die mit dem Inhalt einzelner vom Betriebsrat gefasster Beschlüsse nicht einverstanden sind, sind nicht ohne weiteres berechtigt, diese gerichtlich anzufech- ten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsratsbeschluss bereits durchgeführt worden ist und Rechtswirkungen nach außen entfaltet (hat).
4.) Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann das Gremium Betriebsrat nicht mit Hilfe der Gerichte zwingen, in einer bestimmten Angelegenheit gegenüber dem Arbeitgeber tätig zu werden. Sofern das Nichthandeln des Betriebsrats allerdings einen groben Verstoß gegen dessen gesetzliche Verpflichtungen darstellt, kann das Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorgehen.
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Betriebsrats vom
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Oktober 2002 zum Tagesordnungspunkt 5 "Neuwahl zweite
Freistellung" unwirksam ist und dass derzeit die Betriebsrats-
mitglieder N. und Sk. gemäß § 38 BetrVG freigestellt sind.
- Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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