2 Ca 1173/01•Arbeitsgericht Essen, 2001-05-15, 2 Ca 1173/01
Arbeitsgericht Essen, 2001-05-15, 2 Ca 1173/01
2 Ca 1173/01Arbeitsgericht15.05.2001
Regest
Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG eines im Schicht- dienst beschäftigten und dann nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds gehören auch Schichtzulagen und Gefahrenzulagen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 1173/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-15
Aktenzeichen: 2 Ca 1173/01
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2001:0515.2CA1173.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 37 Abs. 2 BetrVG .
Leitsätze
Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG eines im Schicht- dienst beschäftigten und dann nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds gehören auch Schichtzulagen und Gefahrenzulagen.
Tenor
- Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin DM 471,20 nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 03. April 2001 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Verein zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 471,20 DM festgesetzt.
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Die Berufung wird nicht zugelassen.
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