Arbeitsgericht Duisburg, 2022-04-08, 5 Ca 1575/21

5 Ca 1575/21Arbeitsgericht08.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 5 Ca 1575/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-08

Aktenzeichen: 5 Ca 1575/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2022:0408.5CA1575.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Roth

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 10.12.2021 ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung aufgelöst worden ist.
    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 10.12.2021 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.07.2022 aufgelöst worden ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Kranschlosser in der Kranwerkstatt der Montagewerkstatt weiter zu beschäftigen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    1. Streitwert: 15.000,00 €.

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