Arbeitsgericht Duisburg, 2009-08-17, 3 Ca 1450/09

3 Ca 1450/09Arbeitsgericht17.08.2009

Regest

Ein Anspruch aus § 9 TzBfG auf Verlängerung der Arbeitszeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, an einem vom Arbeitgeber aus sachlichen Gründen vorgesehenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die gleiche Eignung lässt sich in diesem Fall bereits aus formalen Gründen nicht feststellen. Ob tatsächlich eine gleiche Eignung vorliegt, ist dann nicht mehr von Bedeutung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 1450/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-17

Aktenzeichen: 3 Ca 1450/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2009:0817.3CA1450.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 9 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren

Leitsätze

Ein Anspruch aus § 9 TzBfG auf Verlängerung der Arbeitszeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, an einem vom Arbeitgeber aus sachlichen Gründen vorgesehenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die gleiche Eignung lässt sich in diesem Fall bereits aus formalen Gründen nicht feststellen. Ob tatsächlich eine gleiche Eignung vorliegt, ist dann nicht mehr von Bedeutung.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 1.597,59 €.

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