2 Ca 2684/07•Arbeitsgericht Duisburg, 2008-08-28, 2 Ca 2684/07
Arbeitsgericht Duisburg, 2008-08-28, 2 Ca 2684/07
2 Ca 2684/07Arbeitsgericht28.08.2008
Regest
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). 2. Das Flaggenprinzip kann grundsätzlich zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn sich ein Binnenschiff ausschließlich im Hoheitsgebiet wechselnder EU-Mitgliedsstaaten befindet.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Duisburg — 2 Ca 2684/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-28
Aktenzeichen: 2 Ca 2684/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2008:0828.2CA2684.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Flaggenprinzip
Leitsätze
- Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
- Das Flaggenprinzip kann grundsätzlich zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn sich ein Binnenschiff ausschließlich im Hoheitsgebiet wechselnder EU-Mitgliedsstaaten befindet.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
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Streitwert: 5.300,88 EURO
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