Arbeitsgericht Duisburg, 2008-07-30, 3 Ca 1126/08

3 Ca 1126/08Arbeitsgericht30.07.2008

Regest

§ 15 KSchG schließt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglied aus.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 1126/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-30

Aktenzeichen: 3 Ca 1126/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2008:0730.3CA1126.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 15 KSchG

Leitsätze

§ 15 KSchG schließt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglied aus.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochene Kündigung der beklagten Partei vom 02.05.2008, der klagenden Partei am 02.05.2008 zugegangen, nicht aufgelöst ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Maschinist entsprechend dem Arbeitsvertrag und der bisherigen Übung weiterzubeschäftigen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 h/w bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1).

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Der Streitwert beträgt 15.750,-- Euro.

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