3 BV 188/12•Arbeitsgericht Dortmund, 2013-04-25, 3 BV 188/12
Arbeitsgericht Dortmund, 2013-04-25, 3 BV 188/12
3 BV 188/12Arbeitsgericht25.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 3 BV 188/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 3 BV 188/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2013:0425.3BV188.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen
der Mitarbeiterin A in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,
des Mitarbeiters B in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr,
des Mitarbeiters C in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr,
der Mitarbeiterin D in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,
der Mitarbeiterin E in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,
der Mitarbeiterin F in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr und
des Mitarbeiters G in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr
des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 wird ersetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.