Arbeitsgericht Dortmund, 2012-09-19, 8 Ca 2498/12

8 Ca 2498/12Arbeitsgericht19.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 8 Ca 2498/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-19

Aktenzeichen: 8 Ca 2498/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2012:0919.8CA2498.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 1, § 2 WissZeitVG

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2011 vereinbarten Befristung am 30.09.2013 beendet wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Der Streitwert wird auf 18.628,30 € festgesetzt.

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