Arbeitsgericht Dortmund, 2005-07-06, 10 Ca 7340/04

10 Ca 7340/04Arbeitsgericht06.07.2005

Regest

Die tariflichen Bestimmungen der Vergütungsordnungen für Angestellte im Pflegedienst, wonach Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an a) schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen, d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten ausüben, einen Anspruch auf eine Zulage haben, finden auf die Pflegepersonen im Bereich der Grundpflege und der Behandlungspflege Anwendung. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die jeweilige Pflegeperson in beiden Bereichen tätig ist. (hier: Anspruch einer Pflegehelferin auf eine Pflegezulage gemäß der Vergütungsordnung für Angestellte der Arbeiterwohlfahrt im Pflegedienst, Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst c [Geriatriezulage])

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 10 Ca 7340/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-06

Aktenzeichen: 10 Ca 7340/04

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2005:0706.10CA7340.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Leitsätze

Die tariflichen Bestimmungen der Vergütungsordnungen für Angestellte im Pflegedienst, wonach Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an

a) schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten

ausüben, einen Anspruch auf eine Zulage haben, finden auf die Pflegepersonen im Bereich der Grundpflege und der Behandlungspflege Anwendung. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die jeweilige Pflegeperson in beiden Bereichen tätig ist.

(hier: Anspruch einer Pflegehelferin auf eine Pflegezulage gemäß der Vergütungsordnung für Angestellte der Arbeiterwohlfahrt im Pflegedienst, Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst c [Geriatriezulage])

Tenor

Berufung

Landesarbeitsgericht Hamm

15 Sa 1570/05

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Geriat-riezulage in Höhe von 23,01 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1025,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2005 zu zahlen.

DerBeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1025,58 EUR festgesetzt

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