Arbeitsgericht Düsseldorf, 2025-02-06, 9 Ca 5709/24

9 Ca 5709/24Arbeitsgericht06.02.2025

Regest

§ 12 Ziffer 6 Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW und die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 01.02.2018 ist dahin auszulegen, dass für die Bemessung des Urlaubsgeldes solche Ruhenstatbestände relevant sind, die sich im Bezugszeitraum Juli des Vorjahres bis 30.06. des laufenden Jahres ereignet haben (Abweichung von BAG 15.04.2003 – 9 AZR 137/02 –).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 9 Ca 5709/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-06

Aktenzeichen: 9 Ca 5709/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2025:0206.9CA5709.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

§ 12 Ziffer 6 Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW und die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 01.02.2018 ist dahin auszulegen, dass für die Bemessung des Urlaubsgeldes solche Ruhenstatbestände relevant sind, die sich im Bezugszeitraum Juli des Vorjahres bis 30.06. des laufenden Jahres ereignet haben (Abweichung von BAG 15.04.2003 – 9 AZR 137/02 –).

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert der Entscheidung: 87,50 €.

3. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

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