Arbeitsgericht Düsseldorf, 2023-09-26, 13 Ca 5229/22

13 Ca 5229/22Arbeitsgericht26.09.2023

Regest

1. Auch wenn ein öffentlicher Arbeitgeber in einer Ausschreibung keine Mindestnote gefordert hat, kann er Examensergebnisse bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigen. 2. Ein öffentlicher Arbeitgeber darf bei einer Stellenbesetzung eine nicht rechtskräftige Verurteilung bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung berücksichtigen. 3. Zur Feststellung der Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG darf ein öffentlicher Arbeitgeber eine Internetrecherche nach Tatsachen durchführen, nach denen er im Auswahlgespräch fragen darf. Gemäß Art. 14 DS-GVO muss der Arbeitgeber den Bewerber über die Recherche und deren Zwecke unterrichten.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 5229/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-26

Aktenzeichen: 13 Ca 5229/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2023:0926.13CA5229.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13

Leitsätze

  1. Auch wenn ein öffentlicher Arbeitgeber in einer Ausschreibung keine Mindestnote gefordert hat, kann er Examensergebnisse bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigen.

  2. Ein öffentlicher Arbeitgeber darf bei einer Stellenbesetzung eine nicht rechtskräftige Verurteilung bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung berücksichtigen.

  3. Zur Feststellung der Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG darf ein öffentlicher Arbeitgeber eine Internetrecherche nach Tatsachen durchführen, nach denen er im Auswahlgespräch fragen darf. Gemäß Art. 14 DS-GVO muss der Arbeitgeber den Bewerber über die Recherche und deren Zwecke unterrichten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 62.197,12 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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