Arbeitsgericht Düsseldorf, 2023-07-25, 13 BV 205/22

13 BV 205/22Arbeitsgericht25.07.2023

Regest

Die Prüfungspflicht des Hauptwahlvorstands gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 3. WO MitbestG erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Er ist dazu verpflichtet, die Wählbarkeit der auf den Wahlvorschlägen aufgeführten Personen zu prüfen. Wenn ihm ein Betriebsratsvorsitzender eine Wählerliste mit dem Hinweis übermittelt, dass sich der Betriebswahlvorstand erst noch konstituieren muss, darf er nicht ohne weitere Prüfung darauf vertrauen, dass sich der betriebliche Wahlvorstand konstituiert und die Wählerliste genehmigt hat.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 BV 205/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-25

Aktenzeichen: 13 BV 205/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2023:0725.13BV205.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13

Leitsätze

Die Prüfungspflicht des Hauptwahlvorstands gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 3. WO MitbestG erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Er ist dazu verpflichtet, die Wählbarkeit der auf den Wahlvorschlägen aufgeführten Personen zu prüfen. Wenn ihm ein Betriebsratsvorsitzender eine Wählerliste mit dem Hinweis übermittelt, dass sich der Betriebswahlvorstand erst noch konstituieren muss, darf er nicht ohne weitere Prüfung darauf vertrauen, dass sich der betriebliche Wahlvorstand konstituiert und die Wählerliste genehmigt hat.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 29.09.2022 wird für unwirksam erklärt.

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