Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-11-17, 10 BV 126/21

10 BV 126/21Arbeitsgericht17.11.2021

Regest

Regelt ein Tarifvertrag im Geltungsbereich von § 117 BetrVG die arbeitgeberseitige Kostentragung für die Schulung von Mitgliedern einer Personalvertretung inhaltsgleich zu § 37 Abs. 6 BetrVG, darf sich die Personalvertretung in Ausübung ihres Ermessens regelmäßig für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 BV 126/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-17

Aktenzeichen: 10 BV 126/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:1117.10BV126.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10

Leitsätze

Regelt ein Tarifvertrag im Geltungsbereich von § 117 BetrVG die arbeitgeberseitige Kostentragung für die Schulung von Mitgliedern einer Personalvertretung inhaltsgleich zu § 37 Abs. 6 BetrVG, darf sich die Personalvertretung in Ausübung ihres Ermessens regelmäßig für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs entscheiden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin wegen der entstandenen Schulungskosten für den Bereich Schulungsveranstaltung zu dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ vom 24.08.2021 bis 27.08.2021 im Seminar A., B., F., von einem Betrag in Höhe von 1.528,00 € (764,00 € je Teilnehmer) zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 290,32 €, mithin von einem Betrag in Höhe von 1.818,32 € und von den Übernachtungs-und Verpflegungskosten in Höhe von 1.108,62 € (554,31 € je Teilnehmer) zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 210,64 €, mithin von einem Betrag in Höhe von 1.319,26 €, gegenüber dem Schulungsträger O., Y., U., freizustellen.

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