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16 Ca 2250/21•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-10-19, 16 Ca 2250/21
16 Ca 2250/21Arbeitsgericht19.10.2021
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Entscheidungsdatum: 2021-10-19
Aktenzeichen: 16 Ca 2250/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:1019.16CA2250.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalles eine Betriebsrente zu gewähren, bei deren Berechnung für den Zeitraum 01.08.1999 bis zum 30.04.2008 und 01.05.2009 bis zum 31.12.2015 die Vergütung für die tatsächlich von ihm geleisteten Stunden -begrenzt auf die regelmäßig zu leistenden Monatsstunden eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers - zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld - begrenzt auf den Grundvergütungsanteil eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers - und des anteiligen Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß dem Vergütungs- und Eingruppierungsvertrag Nr. 3 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall in der jeweiligen Fassung zugrunde zu legen ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 5.000,00 €.
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