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10 Ca 6309/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-04-15, 10 Ca 6309/20
10 Ca 6309/20Arbeitsgericht15.04.2021
1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall in besonderem Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege. 2. Zu den Anforderungen an die arbeitgeberseitig zu erstellende mittelfristige und langfristige Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Passagierzahlen im Flugverkehr und die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf für die kommenden Jahre. 3. Von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis ist nicht bereits dann auszugehen, wenn erst ab dem Jahr 2024 wieder mit dem Erreichen des „Vorpandemieniveaus“ im Flugverkehr zu rechnen ist und erst ab diesem Zeitpunkt wieder Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entstehen können.
Entscheidungsdatum: 2021-04-15
Aktenzeichen: 10 Ca 6309/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0415.10CA6309.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 626 BGB
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 26.09.2020 nicht beendet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.
Streitwert: 13.079,20 €.
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