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10 Ca 5972/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-03-11, 10 Ca 5972/20
10 Ca 5972/20Arbeitsgericht11.03.2021
1. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 2. Zur Prüfung freier Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf im Ausland gelegenen Arbeitsplätzen. 3. Weder die Geste eines Flugkapitäns, der am Ende des letzten regulären Flugeinsatzes an der von seinem Arbeitgeber geschlossenen Station nach Landung und Räumung des Flugzeugs mit seiner Crew gemeinsam den ausgestreckten Mittelfinger symbolisch in Richtung „Corona“ ausstreckt noch die Verletzung der Maskenpflicht bei einer solchen, spontanen und kurzzeitigen sowie nicht generell gegen COVID-Hygienevorschriften gerichteten Aktion rechtfertigen ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung eine Kündigung.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 10 Ca 5972/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0311.10CA5972.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 b) KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG, § 613a BGB, § 626 BGB
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 02.11.2020, zugegangen am 05.11.2020, nicht aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.
Streitwert: 32.880,00 €.
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