Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-12-03, 10 Ca 3223/20

10 Ca 3223/20Arbeitsgericht03.12.2020

Regest

1. Erweist sich eine Kündigung des Insolvenzverwalters wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung aufgrund der Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als wirksam und kommt es im Anschluss doch noch vor Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber, steht dem Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Betriebserwerber zu (noch offen gelassen von BAG 28.10.10 – 8 AZR 199/09). 2. Einzelfallentscheidung zum Betriebsübergang eines am Flughafen betriebenen Mietwagenzentrums nach Neuausschreibung und Abschluss eines neuen Mietvertrags des Konzessionsgebers mit dem neuen Betreiber.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 3223/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 10 Ca 3223/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:1203.10CA3223.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Leitsätze

    1. Erweist sich eine Kündigung des Insolvenzverwalters wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung aufgrund der Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als wirksam und kommt es im Anschluss doch noch vor Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber, steht dem Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Betriebserwerber zu (noch offen gelassen von BAG 28.10.10 – 8 AZR 199/09).
    1. Einzelfallentscheidung zum Betriebsübergang eines am Flughafen betriebenen Mietwagenzentrums nach Neuausschreibung und Abschluss eines neuen Mietvertrags des Konzessionsgebers mit dem neuen Betreiber.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. das mit der der b. GmbH mit Arbeitsvertrag vom 01.01.2015 begründete Arbeitsverhältnis seit dem 29.07.2020 fortbesteht.
    1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dass Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der b. GmbH vom 01.01.2015 mit einem Stundenlohn von 9,35 € brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab dem 01.09.2020 anzunehmen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte zu 2. je zur Hälfte zu tragen.
    1. Streitwert: 10.200,00 Euro.

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