Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-10-15, 10 Ca 5830/20

10 Ca 5830/20Arbeitsgericht15.10.2020

Regest

1. Anschluss an LAG Düsseldorf 21.08.2020 – 3 Ta 202/20 2. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist. 3. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 5830/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-15

Aktenzeichen: 10 Ca 5830/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:1015.10CA5830.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 2 ArbGG

Leitsätze

    1. Anschluss an LAG Düsseldorf 21.08.2020 – 3 Ta 202/20
    1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.
    1. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

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