Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-10, 10 Ga 44/20

10 Ga 44/20Arbeitsgericht10.09.2020

Regest

Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ga 44/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-10

Aktenzeichen: 10 Ga 44/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0910.10GA44.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO

Leitsätze

Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

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