Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-07-29, 8 Ca 3032/19

8 Ca 3032/19Arbeitsgericht29.07.2020

Regest

Einzelfallentscheidung zum schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 8 Ca 3032/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-29

Aktenzeichen: 8 Ca 3032/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0729.8CA3032.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zum schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst zu einzusetzen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50%.
    1. Streitwert: 5.700,00 €.
    1. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.

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