Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-25, 10 BV 26/20

10 BV 26/20Arbeitsgericht25.06.2020

Regest

Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff "Betriebsräte" ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 BV 26/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 10 BV 26/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0625.10BV26.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10.Kammer

Normen: § 47 Abs. 1 BetrVG, § 117 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff "Betriebsräte" ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der F. GmbH vom 10.01.2020 nichtig ist.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1) zu errichten.

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