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7 Ca 1198/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-29, 7 Ca 1198/20
7 Ca 1198/20Arbeitsgericht29.05.2020
Einzelfallentscheidung zu einem Elternteilzeitverlangen, hier zur Frage der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG (hier: keine wesentliche Beeinträchtigung des zu Gunsten der Beklagten unterstellten Organisationskonzepts)
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 7 Ca 1198/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0529.7CA1198.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Einzelfallentscheidung zu einem Elternteilzeitverlangen, hier zur Frage der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG (hier: keine wesentliche Beeinträchtigung des zu Gunsten der Beklagten unterstellten Organisationskonzepts)
Die Beklagte wird verurteilt, während der Dauer der Elternzeit der Klägerin vom 23.09.2019 bis zum 27.07.2022 der Verringerung der Arbeitszeit von 40 Stunden auf 25 Stunden pro Woche ab dem 01.11.2020 zuzustimmen mit einer arbeitstäglichen Verteilung auf fünf Stunden täglich an den Tagen Montag bis Freitag jeweils in der Zeit bis 15.00 Uhr.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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