Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-29, 5 Ga 33/20

5 Ga 33/20Arbeitsgericht29.05.2020

Regest

Begehrt ein Bewerber in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund seines aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Bewerbungsverfahrensansrpuchs die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, betrifft dieses Verfahren unabhängig von der Frage, in welcher Rechtsform das anschließende Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ga 33/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-29

Aktenzeichen: 5 Ga 33/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0529.5GA33.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kanmer

Leitsätze

Begehrt ein Bewerber in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund seines aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Bewerbungsverfahrensansrpuchs die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, betrifft dieses Verfahren unabhängig von der Frage, in welcher Rechtsform das anschließende Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Tenor

  1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

  2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

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